Der Beschuldigte erreicht mit seiner Berufung, dass er von wenigen, eher untergeordneten Vorwürfen freigesprochen wird. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erreicht mit ihrer Berufung, dass der Beschuldigte wegen zusätzlichen Vorwürfen schuldig gesprochen wird und die auszusprechende Freiheitsstrafe erhöht wird. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu 3/4 mit Fr. 3'750.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.