6. Tätigkeitsverbot Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind und der mehrfachen teilweise versuchten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB (Anklageziffer I.1 und Abschnitt 3 der Zusatzanklage) schuldig gemacht. Es ist daher in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d StGB zwingend ein lebenslanges Verbot für jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, auszusprechen, zumal kein – restriktiv anzunehmender – Ausnahmefall vorliegt (BGE 149 IV 161 E. 2.5). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.