5.7. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an seiner Wegweisung (siehe dazu oben) und den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits, und den durchaus beachtlichen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist die Landesverweisung mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. - 41 - Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) kommt aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten nicht infrage.