Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlung mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Zudem hat er weitere Straftaten begangen, um von minderjährigen Mädchen pornografische Bilder zu erhalten. Wie dargelegt, wurden dabei vom Beschuldigten hochstehende Rechtsgüter verletzt. Das Handeln des Beschuldigten ist damit ohne Weiteres dazu geeignet, die öffentliche Ordnung und Gesundheit zu gefährden. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2. mit Hinweisen).