5.5. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls knapp zu bejahen. Jedoch überwiegt das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK – sofern überhaupt tangiert – als verhältnismässig und rechtskonform.