Seit der letzten Tatbegehung im März 2020 hat sich der Beschuldigte soweit ersichtlich zwar wohl verhalten, er hat jedoch durch seine zahlreichen Handlungen eine beängstigende Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie eine Hartnäckigkeit offenbart. Dies, obwohl er bereits einschlägig vorbestraft war. Er hat auch keine nennenswerte Einsicht und Reue gezeigt, was auf eine fehlende nachhaltige Einsicht und Reflexion schliessen lässt. Auch wenn mittlerweile auch positive Hinweise vorliegen, namentlich der Besuch einer Therapie bei der Psychologin K._____, muss sich diese positive Entwicklung erst festigen und weisen. - 40 -