Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Aufgrund der gesamten Umstände bestehen ganz erhebliche Bedenken an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten. Seit der letzten Tatbegehung im März 2020 hat sich der Beschuldigte soweit ersichtlich zwar wohl verhalten, er hat jedoch durch seine zahlreichen Handlungen eine beängstigende Geringschätzung der Schweizer Rechts- und Werteordnung sowie eine Hartnäckigkeit offenbart.