So hat er mehrfach minderjährige Mädchen genötigt, ihm pornografische Bilder zuzuschicken bzw. sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr zu treffen, andernfalls er zuvor erhaltene Bilder im Internet veröffentlichen werde. Damit hat er ganz erheblich in die geschützten Rechtsgüter der betroffenen Mädchen, die sich alle in einem empfindlichen Alter befunden haben, eingegriffen. Unerheblich ist, dass bei den jeweiligen Straftatbeständen noch krassere Widerhandlungen denkbar sind und es sich nicht um sogenannte hands-on-Delikte gehandelt hat.