5.4.6. Der Beschuldigte wird vorliegend unter anderem der sexuellen Handlung mit einem Kind in der Tatvariante des Einbeziehens per Videotelefonat schuldig gesprochen. Bei den betroffenen Rechtsgütern handelt es sich um hochwertige Rechtsgüter. Seine Straftat reiht sich in eine Reihe weiterer von ihm begangener Straftaten im Sexualstrafbereich ein. So hat er mehrfach minderjährige Mädchen genötigt, ihm pornografische Bilder zuzuschicken bzw. sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr zu treffen, andernfalls er zuvor erhaltene Bilder im Internet veröffentlichen werde.