Notwendig ist dies aber nicht. Die Reintegrationschancen im Nachbarsland Deutschland erscheinen unter den vorliegenden Umständen – auch wenn kein enger Bezug besteht – als intakt. 5.4.5. Der Beschuldigte kann sich darauf berufen, seit seiner Geburt in der Schweiz zu leben und eine durchschnittliche soziale sowie wirtschaftliche und berufliche Integration aufzuweisen. Zudem sind gewisse Bemühungen um einen Kontakt mit seiner Tochter ersichtlich, auch wenn dabei keine - 39 -