5.4.4. Die Integrationschancen in seinem Heimatland Deutschland erweisen sich für den Beschuldigten als intakt. Der Beschuldigte beherrscht die deutsche Sprache. Dass die Wirtschaftslage in Deutschland allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Seine Ausbildung und Berufserfahrung helfen ihm auch in Deutschland und die nach der MS-Diagnose möglichen Berufsoptionen kann er ebenso gut dort ausprobieren. Beruflich muss er sich aufgrund der Erkrankung ohnehin umorientieren.