Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass moderne Kommunikationsmittel den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter auch bei räumlicher Trennung gewährleisten und vereinfachen können und allenfalls – nebst Treffen im benachbarten grenznahen Heimatland, wie sie vorliegend möglich wären – über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte Kontakte gepflegt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 mit Hinweisen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Vollzugs des unbedingten Anteils der teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von einem Jahr auch bei einem sich anbahnenden Kontakt wiederum eine gewisse Ent-