In diesem Zeitpunkt lief zudem bereits das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte den Kontakt im Hinblick auf die drohende Landesverweisung gesucht hat. Weiter hätte der Beschuldigte rechtliche Schritte ergreifen können, sofern ihm die Kindsmutter den ihm zustehenden Kontakt zur Tochter verweigert hätte. Dies hat er jedoch nicht getan. Insgesamt ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nicht tangiert und steht einer Landesverweisung nicht entgegen.