Insgesamt besteht gemäss den geschilderten Verhältnissen keine echte gelebte Beziehung des Beschuldigten zu seiner Tochter P._____. Auch aus dem Vorbringen, dies sei dem Unwillen der Kindsmutter geschuldet, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einerseits hat er den Kontakt zu seiner Tochter erst gesucht, als diese bereits vier oder fünf Jahre alt war. In diesem Zeitpunkt lief zudem bereits das Strafverfahren gegen den Beschuldigten, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte den Kontakt im Hinblick auf die drohende Landesverweisung gesucht hat.