Der ledige Beschuldigte war nie mit der Kindsmutter, O._____, verheiratet. Die Tochter P._____ ist bei einer Pflegefamilie untergebracht (GA act. 235). - 37 - Vorliegend würde eine Landesverweisung des Beschuldigten nicht zu einer Ausreise von P._____ führen, da der Beschuldigte weder obhuts- noch sorgeberechtigt ist. Aktuell bezahlt der Beschuldigte zudem aufgrund seiner Einkommensverhältnisse keinen Unterhalt für seine Tochter (GA act. 235).