5.4.2. Der Beschuldigte hat eine in der Schweiz wohnhafte Tochter mit Jahrgang 2016. Zu dieser besteht gemäss den Angaben des Beschuldigten bis anhin kein persönlicher Kontakt, er habe sie noch nie gesehen. Er sei zwar daran, einen persönlichen Kontakt aufzubauen, bisher bestehe aber einzig Briefkontakt. Es sei noch kein konkreter Termin vereinbart worden. Zum Aufbau des Kontakts habe er seine Beiständin und N._____ von der Institution I._____ beigezogen (vgl. Beilagen Protokoll Berufungsverhandlung). Bis anhin habe die Kindsmutter den Kontakt verweigert. Seit dem Jahr 2020/2021 habe er das Bedürfnis, seine Tochter kennenzulernen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9).