Der Beschuldigte gibt zwar an, in der Schweiz über einen Freundeskreis zu verfügen. Enge, gelebte und echte Freund- oder Bekanntschaften oder eine aktive Teilhabe an gesellschaftlichen Strukturen wie Vereinen, kirchlichen oder kulturellen Institutionen pflegt der Beschuldigte nicht. Dies war auch vor seiner Erkrankung an MS nicht der Fall. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten kann als maximal durchschnittlich bezeichnet werden.