Der Beschuldigte lebt allein in der Gemeinde Q._____. Seine Eltern und sein Bruder sind in der Schweiz bzw. der Region des Beschuldigten wohnhaft. Gemäss eigenen Angaben hat er seit Februar 2023 eine Freundin. Ein Zusammenzug mit ihr sei im 2024 ein Thema (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Der Beschuldigte pflegt aktuell keine so nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehungen zu seinen Eltern, seinem Bruder oder seiner Freundin, welche unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2023 vom 22. November 2023 E. 1.5.3).