Der Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesverweisung abzusehen. Er führt hierzu – für den Fall eines Schuldspruchs – aus, er sei in der Schweiz geboren, habe hier eine Berufsausbildung absolviert und sei hier bis zu seiner MS-Diagnose voll berufstätig gewesen, nun gehe er einer Tätigkeit mit einem 30% Pensum nach. Er habe hier seine Familie, seine Freundin, mit der er eine Familie gründen wolle, und seinen Freundeskreis. Zudem lebe seine 9-jährige Tochter in der Schweiz, zu der er Briefkontakt habe und gerade einen Kontakt aufbaue. Er gehe hier zur Psychotherapie und werde aufgrund der MS-Erkrankung medizinisch betreut.