und GA act. 217) noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Behandlung während der Bewährungshilfe empfohlen wurde. Dass keine therapeutische Unterstützung zur Verbesserung der Legalprognose mehr notwendig ist, hat sich auch durch das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung gezeigt. Es steht dem Beschuldigten selbstredend frei, die im Mai 2020 begonnene Therapie auf freiwilliger Basis weiterzuführen. Dafür braucht es aber keine Weisung. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Weisung ist somit ersatzlos aufzuheben. - 35 -