Sodann erweist sich, zumindest zum heutigen Zeitpunkt, auch eine Weisung, bei der es – wie ausgeführt – nur um eine therapeutische Unterstützung, nicht aber eine eigentliche Behandlung im Sinne einer Massnahme gehen kann, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht mehr als notwendig. Wie bei der Strafzumessung ausgeführt wurde, muss dem Beschuldigten keine eigentliche Schlechtprognose mehr gestellt werden, sodass die Freiheitsstrafe teilbedingt auszusprechen ist. Eine therapeutische Unterstützung ist für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs nicht notwendig. Dies auch wenn gemäss der Einschätzung von Dr. med. M._____ (vgl. GA act. 91 ff. und GA act.