4.3. Die Vorinstanz hat die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten in Ermangelung einer schweren psychischen Störung verneint. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zurecht keine ambulante Massnahme angeordnet hat, denn die erstmalige Anordnung einer ambulanten Massnahme durch das Berufungsgericht würde gegen das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) verstossen (BGE 148 IV 89).