sind aber keine gleichwertige Alternative zu einer Massnahme. Sind die Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB erfüllt, so ist eine solche anzuordnen, was zugleich den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3).