4. Weisung 4.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 44 Abs. 2 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer ambulanten forensisch-psychiatrischen Therapie zu unterziehen respektive die laufende Therapie entsprechend zu erweitern, mit einer mindestens zweiwöchentlichen Konsultationsfrequenz (vgl. Dispositivziffer 5). Der Beschuldigte wendet sich gegen diese Weisung. Er besuche seit Beginn des Strafverfahrens freiwillig eine Therapie, womit eine Anordnung überflüssig sei (Berufungsbegründung S. 8).