Aufgrund des nicht unerheblichen Verschuldens einerseits sowie den dargelegten Bedenken an seiner Legalbewährung andererseits rechtfertigt sich, den zu vollziehenden Anteil der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und den bedingt zu vollziehenden Anteil auf zwei Jahre bei einer Probezeit von vier Jahren festzusetzen (Art. 43 Abs. 3 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB).