Ihm ist somit der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er sich auch noch nie in Haft befunden hat. Vom Vollzug ist somit eine Schock- und Warnwirkung zu erwarten. Zudem dürfte sich das Wissen darum, dass ihm im Falle weiterer Delinquenz der Vollzug der restlichen Freiheitsstrafe und nicht nur einer Geldstrafe droht, ebenfalls positiv auf seine Rückfallprognose auswirken.