Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im Tatzeitpunkt gestützt auf die Vorstrafe und die fortlaufende Delinquenz des Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose vorlag. Insgesamt ist jedoch aufgrund der Gesamtheit der seither eingetretenen Entwicklungen, insbesondere der durchgehenden Therapie, der teilweisen Stabilisierung der Verhältnisse und dem seitherigen Wohlverhalten des Beschuldigten knapp keine eigentliche Schlechtprognose mehr zu stellen. Ihm ist somit der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er sich auch noch nie in Haft befunden hat.