Zu berücksichtigen ist einerseits, die fortlaufende Therapie bei K._____. Mit Schreiben vom 23. November 2023 wurde von K._____ bestätigt, dass der Beschuldigte sich ambulant in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und regelmässig Termine wahrnehme (Beilage Protokoll Berufungsverhandlung). In dieser Therapie gehe es darum, Auslöser für Delikte zu beseitigen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Dies ist positiv zu werten.