einen stärkeren Einfluss auf ihn gehabt hätten. Er führte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem aus, er könne sich an die vorliegend infrage stehenden Vorfälle nicht mehr erinnern. Dass er die Handlungen – wie er schildert – bereue, obwohl er sich nicht erinnere, ist offenbar einer Tatfolgenreue geschuldet. Jedenfalls sprechen seine Erinnerungslücken gegen eine seriöse Aufarbeitung auch im Rahmen der Therapie bei K._____ und eine eingehende Reflektion (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Weiter wurde ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L._____ und Dr. med. M._____ erstellt, welches vom 30. November 2021 datiert.