Wesentlich negativ wirkt sich für die Prognosestellung aus, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist, sowie dass er trotz des laufenden Strafverfahrens fortlaufend delinquiert hat. Der Beschuldigte belegte damit eine eindrückliche Unbelehrbarkeit (siehe Ausführungen zur Täterkomponente oben). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Strafverfahren - 32 -