Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) auszumachen. Insgesamt ist die zwar nicht mehr leicht, aber auch nicht besonders schwer wiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots im Umfang von drei Monaten strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). 3.5.5. Nach dem Gesagten erweist sich unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Freiheitstrafe von 3 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.6. Die Freiheitsstrafe von 3 Jahren ist teilbedingt auszusprechen: