3.5.4. Vorliegend ist in Bezug auf die Verfahrensdauer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen. Die Anklageerhebung fand erst am 9. Februar 2021 statt, obwohl der Beschuldigte zu den ersten Delikten bereits im November 2018 befragt worden war. Zwar hat der Beschuldigte durch seine fortlaufende Delinquenz zur langen Dauer bis zur Anklageerhebung beigetragen, dennoch war die Zeit bis zur Anklageerhebung zu lange, zumal nicht fortlaufend Ermittlungshandlungen stattfanden. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist unter Berücksichtigung des Eingangs der Zusatzanklage vom 27. April 2022 nicht zu beanstanden. Hingegen ist eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots im