Solche liegen hier nicht vor. Leicht strafmindernd ist jedoch die schwierige Kindheit des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis), er hat seine Kindheit überwiegend in Wocheninternaten verbracht und konnte seine Eltern nur sporadisch sehen (GA act.¨60 ff., 125 und 140). Die Kindheit im Knabeninternat habe zudem gemäss seinen Angaben zu einem Aufholbedarf im Kontakt zu Frauen geführt. - 31 - Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren leicht, womit es sich rechtfertigt, die Täterkomponente im Umfang eines Monats straferhöhend zu berücksichtigen.