Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist auszuführen, dass sich diese in gewisser Hinsicht gefestigt haben. Er ist ledig und lebt in der Gemeinde Q._____ allein in einer Mietwohnung. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung ist er in einer festen Beziehung, wobei ein Zusammenzug geplant sei. Er ist zudem Vater einer Tochter mit Jahrgang 2016. Zu dieser baut er gemäss eigenen Angaben gerade eine Beziehung auf, wobei ihm seine Beiständin vom Regionalen Sozialdienst Gemeinde R._____ und die Institution I._____ zur Seite stehe. Diese Kontaktaufnahme sei ihm wichtig, er habe gemerkt, dass er den Kontakt wünsche.