ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Merklich negativ wirkt sich das fortlaufende Delinquieren während bereits laufender Strafuntersuchung mit diversen Untersuchungshandlungen aus. Neutral wirkt sich hingegen das Wohlverhalten seit der letzten Tat, nämlich seit dem 30. März 2020, aus, stellt dies doch keine besondere Leistung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).