Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 2. Februar 2017 zu einer (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (aktueller Strafregisterauszug). Die Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat, zumal er in der Folge im Zeitraum vom 15. April 2018 bis 30. März 2020 erneut delinquiert hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu beachten ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafe darf nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, mithin die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt zu würdigen