Zudem hat der Beschuldigte B._____ im Rahmen des sexuell konnotierten Chats ein Bild seines entblössten Geschlechtsteils zugesendet und sich damit gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Auch hierbei ist von einer noch leichten Tatschwere auszugehen, da das Handeln des Beschuldigten nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgeht. Auch hier ist die Einzelstrafe auf zwei Monate anzusetzen.