Der Beschuldigte hat in mittelbarer Täterschaft durch C._____ zwei kinderpornografische Bilder erstellen lassen, eines davon zeigt ihren nackten Intimbereich, eines ihren nackten Oberkörper (Anklageziffer I.1), welche er für den Eigenkonsum verwenden wollte und hat. Bei den gewünschten und auch erhaltenen Aufnahmen ist zwar ein sexueller Kontext klar vorhanden. Dennoch sind im Rahmen des Tatbestandes von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB erheblich gewichtigere Formen von tatsächlichen sexuellen Handlungen von Minderjährigen denkbar. Weiter sind - 29 -