Auch zur sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von B._____ liegt – mit Ausnahme der ihr gegenüber begangenen Nötigung – kein enger Zusammenhang vor. Insgesamt ist die Einsatzfreiheitsstrafe von 8 Monaten angemessen um 2 Jahre und 4 Monate auf 3 Jahre zu erhöhen.