Hinsichtlich dieser weiteren vollendeten und versuchten Nötigungen ist im Rahmen der Asperation einerseits zu berücksichtigen, dass ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Nötigungshandlungen besteht, als dass sie jeweils nach dem gleichen Schema begangen wurden. Dies kann den Gesamtschuldbeitrag aber nicht wesentlich vermindern, wurden die (versuchten) Nötigungen doch gegenüber verschiedenen Opfern begangen und hat diesbezüglich kein enger Zusammenhang bestanden. Der Beschuldigte hat den Tatvorsatz stets wieder von Neuem gefasst. Auch zur sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von B.___