Zusätzlich liegt eine weitere vollendete Nötigung zum Nachteil von B._____ vor, die der Beschuldigte mit Berufung nicht angefochten hat, wobei der Beschuldigte diese aufforderte, den Chat mit ihm zu löschen, ansonsten er zur Polizei gehe. Dieser Aufforderung kam B._____ nach. Der Eingriff in die Willensfreiheit war hier jedoch vergleichsweise leicht, zumal B._____ durch die Drohung nicht stark beeindruckt wurde, war sie doch schon zuvor bei der Polizei gewesen, um gegen den Beschuldigten auszusagen. Zudem handelte es sich um eine einzige Nachricht. Der Beschuldigte handelte hier aus Angst, von den Strafverfolgungsbehörden entdeckt zu werden.