Der Eingriff in die Willensfreiheit wiegt damit noch leicht. Der Beschuldigte hat mit seinem Handeln grundsätzlich alles in seiner Macht Stehende versucht, um an intime Fotos oder Videoaufnahmen oder Treffen zum Geschlechtsverkehr zu kommen. Dass sich die Betroffenen nicht dazu bringen liessen, den Forderungen nachzukommen, lag somit nicht an seinem Vorgehen und der Versuch kann deshalb nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. - 28 -