Dies mit dem Unterschied, dass die genannten Mädchen den Forderungen des Beschuldigten nicht nachgekommen sind. Es blieb daher bei versuchten Nötigungen. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Auch hier waren die jeweiligen Drohungen des Beschuldigten für die Betroffenen bedrohlich und heikel, da sie die Sexualität betreffen. Hingegen dauerten die Nötigungen nicht lange an und waren jeweils eher unbestimmt, wodurch diese als weniger ernsthaft angekommen sein dürften, was neutral zu werten ist. Der Eingriff in die Willensfreiheit wiegt damit noch leicht.