Für die mehrfachen versuchten Nötigungen zum Nachteil von D._____, E._____, F._____, G._____ (zweifache Begehung) sowie H._____ (Anklageziffern I.2, I.3, I.4, I.5, I.6) kann grundsätzlich auf das zur Nötigung zum Nachteil von C._____ Ausgeführte verwiesen werden. Der Sachverhalt hatte sich jeweils sehr ähnlich abgespielt. Der Beschuldigte hatte beim Kontaktabbruch der Mädchen jeweils damit gedroht, intime Bilder zu veröffentlichen, wenn sie seinen Forderungen nach weiteren intimen Fotoaufnahmen oder Videoaufnahmen bzw. Treffen zum Geschlechtsverkehr nicht nachkommen würden. Dies mit dem Unterschied, dass die genannten Mädchen den Forderungen des Beschuldigten nicht nachgekommen sind.