Ebenfalls ist die grosse Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten verschuldenserhöhend zu gewichten, da er C._____ trotz ihres Kontaktabbruchs ohne Weiteres hätte in Frieden lassen können und wiederum keine Einschränkung des Handlungsvermögens vorlag. Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Nötigungen von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen.