Der Beschuldigte hat einerseits C._____ dazu genötigt, ihm ein Bild ihres nackten Oberkörpers sowie ein Bild ihres nackten Genitalbereichs zuzusenden. Zu diesem Zweck drohte er ihr damit, die Nacktbilder, welche sie ihm zu einem früheren Zeitpunkt zugesendet hatte, an Drittpersonen zu versenden. Bei dieser Drohung handelt es sich um eine gewichtige Drohung, da die betroffene Person eine öffentliche Blossstellung fürchtet und intime Bilder mit besonderer Scham verbunden sind. Die Freiheit selbst darüber zu entscheiden, ob man entsprechende Bilder erstellen möchte und wem man diese zugänglich machen möchte, ist zweifelsohne Teil der persönlichen Freiheit. Dass sich C.___