Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen sexueller Handlungen mit einem Kind von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 3.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 3.5.2.1. In Bezug auf die mehrfachen, teilweise versuchten Nötigungen ergibt sich Folgendes: