Gemäss dem vorhandenen forensischpsychiatrischen Sachverständigengutachten lag bei ihm in den Tatzeitpunkten keine wesentliche Beeinträchtigung seines Handlungsvermögens vor (GA act. 91). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die ungestörte sexuelle Entwicklung von B._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).