3. Dezember 2002 E. 7.4.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1). Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten hätten einschränken können. Gemäss dem vorhandenen forensischpsychiatrischen Sachverständigengutachten lag bei ihm in den Tatzeitpunkten keine wesentliche Beeinträchtigung seines Handlungsvermögens vor (GA act. 91).