Das Handeln des Beschuldigten ging nicht über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus. Er ging eher plump vor und gab beim Kontakt mit B._____ sein richtiges Alter und tatsächlichen Namen an. Der Beschuldigte machte sich ihr teilweises Interesse an sexuellen Themen zu Nutze. Sein Handeln war auf die Steigerung seiner sexuellen Erregung beim Onanieren durch die Wahrnehmung von B._____ ausgerichtet. Der sexuellen Handlung mit Kindern ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation jedoch immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom - 26 -